Erlass nur bei nicht selbst verschuldeten Mietausfällen

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im
vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Darauf weist der Eigentümerverband
Haus & Grund Deutschland hin. Entsprechende Anträge für das Jahr 2021 können bis 31. März
gestellt werden. Zuständig für den Erlassantrag sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in
den Stadtstaaten die Finanzämter. Die Frist ist nicht verlängerbar. Wird der Termin versäumt, kommt
nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanzamtes infrage.

Grundsteuerlass für Vermieter