Frist 31. März: Grundsteuererlass für Vermieter möglich

Erlass nur bei nicht selbst verschuldeten Mietausfällen

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im
vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Darauf weist der
Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Entsprechende Anträge für das
Jahr 2024 können bis zum 31. März 2025 gestellt werden. Zuständig für den Erlassantrag sind
die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter. Die Frist ist
nicht verlängerbar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des
Finanzamtes infrage.

Grundsteuererlass für Vermieter möglich